Arbeits-/Betriebsschutz
Verordnung über Arbeitsstätten
§ 39 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
In den Arbeitsstätten müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müssen im Bedarfsfall leicht zugänglich und gegen Verunreinigungen, Nässe und hohen Temperaturen geschützt sein. Wenn es die Art des Betriebes erfordert, müssen Krankentragen vorhanden sein. Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung müssen sich Mittel zur Ersten Hilfe und, sofern es die Art des Betriebes erfordert, Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen befinden. (höchstens 100 m bzw. maximal 1 Geschoßhöhe voneinander entfernt).Sie haben die Wahl zwischen Verbandkasten oder einem anderen, den Anforderungen entsprechenden Behältnis, z.B. Verbandschrank oder Erste-Hilfe-Koffer mit Füllung nach Vorschrift.
25 bis 32 (von insgesamt 63)