Arbeitsschutz
Im gewerblichen Bereich kommen, je nach Art und personeller Größe des Betriebs, Verbandkästen in verschiedenen Ausführungen zum Einsatz. Dies schreiben die Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) und die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention bzw. BGV A1 (löste die bisherige Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe am 1. Januar 2004 ab) vor, die Füllung regeln die Normblätter Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C DIN 13157 und Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E DIN 13169. In Betriebsverbandkästen müssen Sterilmaterialien nach Ablauf des Verfalldatums ausgetauscht werden (BGI 509).
Mindestanzahlen
Die Anzahl der in einem Betrieb notwendigen Verbandkästen richtet sich in erster Linie nach der Art des Betriebes, der Betriebsgröße, und der Größe der verwendeten Verbandkästen. Ein Verbandkasten nach DIN 13169-E kann dabei aufgrund der Füllungsverhältnisse prinzipiell auch durch zwei kleinere Verbandkästen nach DIN 13157-C ersetzt werden. Details zu den Mindestanzahlen siehe Vergleichstabelle:
Anzahl Verbandkästen nach DIN 13157 ("kleiner Verbandkasten"), DIN 13169 ("großer Verbandkasten")
Art des Betriebes |
Anzahl der Verbandkästen mit Füllung laut DIN |
DIN 13157 |
DIN 13169 |
DIN 13169 |
Baustellen |
einer bis 10 Versicherte |
einer für 11 bis 50 Versicherte |
ein weiterer je 50 weitere Versicherte |
Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe |
einer bis 20 Versicherte |
einer für 21 bis 100 Versicherte |
ein weiterer je 100 weitere Versicherte |
Verwaltungs- und Handelsbetriebe |
einer bis 50 Versicherte |
einer für 51 bis 300 Versicherte |
ein weiterer je 300 weitere Versicherte |
übrige Betriebe |
einer |
- |
- |